Sudetendeutsches Kulturwerk Schleswig-Holstein e.V.

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 Aus dem ARCHIV

SATZUNG Der STIFTUNG
"Haus der Heimat"

 
 

 

     

 

Satzung der Stiftung „Haus der Heimat“


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Haus der Heimat“(HdH)
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren
    Sitz in Trappenkamp.


§ 2 Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für das Sudetendeutsche Kulturwerk, Schleswig-Holstein e. V. (SKW) zur Verwirklichung seiner
    steuerbegünstigten Zwecke.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben mit einem Zeitwert
    von insgesamt € 90.000,00 zum 01.07.03. Eine genaue Aufstellung über die
    der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ist als Anlage beigefügt.
  2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
    und aus den Zuwendungen Dritter.
  3. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des
    steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand
    kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
  4. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein
    Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Genehmigung und
    endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.


§ 4 Organ

  1. Organ der Stiftung ist: der Stiftungsvorstand

§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen. Er wird von der Hauptversammlung
    des Stifters für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis
    zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter bestellt und besteht aus:
    1. Adolf Baumgartl (als Vorsitzender)
    2. Gerhard Selzer (als stellvertretender Vorsitzender)
    3. Marion Baumgartl
    4. Sonja Sammann
    5. Manuela Scholtz
  2. Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner
    Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die
    Dauer seiner Amtszeit.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem Grund und
    auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde,
    vom Stifter abberufen werden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus
    seinem Amt aus, wählt der Stifter für den Rest der Amtszeit ein
    Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder
    des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung
    tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für
    die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

 

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
    Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
  2. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit
    mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende
    oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein.


§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner
    Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal
    im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage;
    sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt
    werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn 2 Mitglieder
    unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
    Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen des § 5 Abs. 4 und
    §§ 12 und 13, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der
    Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder
    ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
  4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist
    eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem
    weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
    sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§ 8 Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
    1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder
      nur unwesentlich geändert werden
      oder
    2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im
      Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen
      angebracht ist.
  2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller
    Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.



§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte
    Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
  2. Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammen-
    gelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem
    Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
  3. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn
    1. über 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind
      oder
    2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann
  4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des
    Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.
    Auch die Zustimmung des Stifters ist einzuholen.

§ 10 Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Stifter, der es ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.


Trappenkamp, den 19.06.03
Ort, Datum

 


 

 
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