§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „Haus der Heimat“(HdH)
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts und hat ihren
Sitz in Trappenkamp.
§ 2 Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für
das Sudetendeutsche Kulturwerk, Schleswig-Holstein e. V. (SKW) zur Verwirklichung
seiner
steuerbegünstigten Zwecke.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben
mit einem Zeitwert
von insgesamt € 90.000,00 zum 01.07.03. Eine genaue Aufstellung über
die
der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ist als Anlage beigefügt.
- Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens
und aus den Zuwendungen Dritter.
- Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit
die Vorschriften des
steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand
kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des
Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind,
dem Stiftungsvermögen zuführen.
- Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ist ein
Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Genehmigung und
endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 4 Organ
- Organ der Stiftung ist: der Stiftungsvorstand
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit
und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen.
Er wird von der Hauptversammlung
des Stifters für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand
die Geschäfte bis
zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand
wird vom Stifter bestellt und besteht aus:
- Adolf Baumgartl (als Vorsitzender)
- Gerhard Selzer (als stellvertretender Vorsitzender)
- Marion Baumgartl
- Sonja Sammann
- Manuela Scholtz
- Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für
die
Dauer seiner Amtszeit.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem
Grund und
auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde,
vom Stifter abberufen werden.
- Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf
der Amtszeit aus
seinem Amt aus, wählt der Stifter für den Rest der Amtszeit ein
Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder
des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich
für die Stiftung
tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre
Tätigkeit für
die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des
Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich mit
mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter
Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal
im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10
Tage;
sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt
werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn 2 Mitglieder
unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
- Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den
Fällen des § 5 Abs. 4 und
§§ 12 und 13, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der
Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder
ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
- Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten
Beschlüsse ist
eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem
weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8 Satzungsänderung
- Die Änderung der Satzung ist zulässig,
wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht
oder
nur unwesentlich geändert werden
oder
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber
den im
Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen
angebracht ist.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen
der Zustimmung aller
Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die
Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung
- Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der
Stiftung gesetzte
Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
- Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung
zusammen-
gelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf
diesem
Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
- Die Stiftung kann aufgelöst werden,
wenn
- über 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden
sind
oder
- der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt
werden kann
- In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung
aller Mitglieder des
Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht
zuständigen Behörde erforderlich.
Auch die Zustimmung des Stifters ist einzuholen.
§ 10 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der
Stiftung oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Stifter,
der es ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden
hat.
Trappenkamp, den 19.06.03
Ort, Datum
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