Sudetendeutsches Kulturwerk

Schleswig - Holstein e. V.

   

                                                                                                                                                 

S A T Z U N G

18. März 2006

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    Sudetendeutsches Kulturwerk Schleswig-Holstein e. V., in Kurzform und in der  nachstehenden Satzung SKW genannt.

  1. Sitz des Vereins ist Trappenkamp.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch ideelle, finanzielle und materielle Förderung zur Wahrung der kulturellen, gesellschaftlichen und heimatpolitischen Belange seiner Mitglieder, der Angehörigen der Sudetendeutschen Volksgruppe und der Ost- und Mitteldeutschen Landsmannschaften in Schleswig-Holstein. Dazu gehören insbesondere auch die Förderung des Musizierklubs Trappenkamp (MKT) und die Vergabe des Kulturpreises des SKW, bei dessen Vergabe die „Satzung des Kulturpreises“ zu beachten ist. Diese Einrichtung und Tätigkeiten dienen der Heimatpflege und Heimatkunde.
    Etwaige erzielte Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen erhalten oder zurückerhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen.

  1. Zur Erreichung dieser Zwecke werden
    1. die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern erhoben.

    1. Spenden und eventuelle Zuschüsse des Landes, des Kreises und der Gemeinde sowie sonstige Zuwendungen verwendet.

    1. eventuelle Überschüsse aus Verpachtung der vereinseigenen Grundstücke, Friedlandstrasse 18-18a verwendet.

    1. eventuelle Überschüsse aus den Veranstaltungen des Vereins verwendet.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

        § 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  Über die Annahme einer Beitrittserklärung in das SKW entscheidet der Vorstand. Die          Mitgliedschaft wird aufgrund der Annahme durch den Vorstand mit Wirkung zum Zeitpunkt des          Zugangs der schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht          nicht.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Tod oder die Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes.
  2. Austritt.
  3. Ausschluss.

    Der Austritt hat durch schriftliche Kündigung gegenüber mindestens einem Vorstands-
    mitglied spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen.

    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei mehr als 12-monatigem, schuldhaftem Verzug mit der     Beitragsleistung oder bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Interessen des Vereins     erfolgen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei     Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung     anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der     Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die     Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit
    Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
    Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vor-     standsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

  1. Ehrenamtsträger und Ehrenmitglieder haben Sitzrecht in allen Organen des Vereins, jedoch Stimmrecht wie alle übrigen Mitglieder des SKW.

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen und nach Maßgabe dieser Satzung zu wählen und gewählt zu werden.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und wenn möglich durch Mitarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.

          6.  Die Mitglieder anerkennen die Satzung und die Beschlüsse der zuständigen Organe des Vereins.

§ 4 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Kuratorium Kulturpreisverleihung

§ 5 Der Vorstand:

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. bis zu vier Beisitzern
    6. den Ehrenamtsträgern und Ehrenmitgliedern

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend sind.
    Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

          5.   Der Vorstand kann Ausgaben beschließen, soweit diese im Rahmen der jährlichen           Finanzplanung gedeckt sind.

          6.   Alle Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Arbeit ehrenamtlich.

          7.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.          Jeweils 2 von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung          des Vereins befugt

    8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitglieder-
        versammlung zu genehmigen ist.

§ 6 Die Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetze einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die Aufnahme neuer Mitglieder durchzuführen, bei dem Ausschluss von Mitgliedern mitzuwirken, sowie ggf. Arbeitsverträge abzuschließen und zu beendigen. Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben:

a. Der Vorsitzende:

    1. Der Vorsitzende leitet den Verein.
      Er beruft und leitet die Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und die Sitzungen des Kuratoriums Kulturpreisverleihung.
    1. Der Vorsitzende hat die Verpflichtung, über alle Interessen des Vereins zu wachen.
      Er hat alljährlich der Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht vorzulegen.
    1. Der Vorsitzende trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes.

b. Der Stellvertreter des Vorsitzenden:

        bei Verhinderung des Vorsitzenden werden seine Aufgaben (siehe §6.a) vom Stellvertreter des         Vorsitzenden übernommen.

  1. Der Schatzmeister:

    1. Der Schatzmeister führt die Kassen und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
      Der Mitgliederversammlung hat er alljährlich die Jahresrechnung und eine Vermögensrechnung vorzulegen. Dabei ist das Sondervermögen nach § 10 der Satzung gesondert auszuweisen. Für das jeweils nächste Geschäftsjahr ist eine Finanzplanung aufzustellen, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
    1. Der Schatzmeister ist berechtigt, die laufenden Ausgaben, die die Verwaltung des Vereins sowie die Unterhaltung der Vereinsgüter betreffen, mit Genehmigung des Vorsitzenden zu tätigen. Alle übrigen Ausgaben hat der Vorstand gemäß den satzungsmäßigen Aufgaben zu bewilligen.

  1. Der Schriftführer:

                        1.  Über jede Sitzung eines Organs ist eine Beschlussniederschrift anzufertigen.
               2.  In die Beschlussniederschrift sind Ort, Tag und Stunde der Sitzung, der Name des                     Versammlungsleiters, die Namen der Anwesenden, der Wortlaut der Anträge und                     Beschlüsse, die Namen der Wahlbewerber und die Ergebnisse der Wahl aufzunehmen.                     Die Anzahl der zustimmenden, ablehnenden und sich enthaltenden Stimmen ist                     festzuhalten.

                     3. Die Beschlussniederschrift ist von dem Sitzungs-/ Versammlungsleiter und dem Verfasser                    der Niederschrift zu unterzeichnen.

  1. Die Beisitzer:
    Die Beisitzer haben jeweils einen Sitz und eine Stimme im Vorstand. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt und zwar ein Beisitzer als Stellvertreter des Schatzmeisters, ein Beisitzer als Stellvertreter des Schriftführers, ein Beisitzer als Vertreter des MKT und ein Beisitzer für kulturelle sowie Öffentlichkeits-Arbeit.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

  1. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  1. Außerdem kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Werktagen durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, sofern der dafür verantwortliche Schriftführer nicht anwesend ist oder dieser selbst in Vertretung die Versammlung leitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch ist bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszweckes und über die freiwillige Auflösung des Vereins die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  1. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, über die Änderung des Vereinszweckes von § 10 der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereins nur mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Alle anderen Beschlüsse können mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen nicht mitgezählt.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Vorstandswahlen erfolgen nur bei Antrag geheim. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen nicht mitgezählt.

        10.   Bei einer Satzungsänderung des Vereinszweckes (§ 2), die nicht weiterhin auch die Förderung           des sudetendeutschen Kulturgutes zum Inhalt hat, fällt das Sondervermögen gemäß § 10 dieser           Satzung an andere Stiftungen und Vereine, welche das, oder die Erinnerung an das           sudetendeutsche Kulturgut fördern. Die Verteilung und Rangfolge wird durch Beschluss einer           Mitgliederversammlung festgelegt und nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt.

    § 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes.

  1. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer.

  1. Wahl und Abberufung von Mitgliedern für das Kuratorium Kulturpreisverleihung.

  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  1. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen. Diese sind nur zulässig, wenn der entsprechende Antrag in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung aufgeführt ist.

  1. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

  1. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.

  1. Genehmigung der Finanzplanung für das folgende Geschäftsjahr.

  1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Widerspruch

  1. Ernennung von Ehrenamtsträgern und Ehrenmitgliedern

§ 9 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre ein Mitglied des Vereins zum Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kasse des Vereins sowie die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Sie müssen eine solche Prüfung vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchführen und dieser über das Ergebnis berichten. Ist die Jahresabrechnung eines abgeschlossenen Geschäftsjahres von den Kassenprüfern für richtig befunden, so muss die Mitgliederversammlung dem Vorstand für das betreffende Geschäftsjahr Entlastung für die Kassenführung erteilen.

§ 10 Sondervermögen „Haus der Heimat“

  1. Zur Sicherung des Vereinsvermögens aus dem Erlös des „Haus der Heimat“ für die Förderung des sudetendeutschen Kulturgutes wird aus dem Vereinsvermögen ein Betrag in Höhe von EUR 90.000,00 als Sondervermögen gesondert verwaltet. Dieses Sondervermögen ist entsprechend den steuerlichen Vorschriften zu verwalten. Dabei darf insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet werden. Die freie Rücklage nach § 58 Nr. 7 AO ist an erster Stelle diesem Sondervermögen zuzuordnen.

  1. Die Erträge aus dem Sondervermögen sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 18.03.2006 zu verwenden.

  1. Weitere Zuwendungen (Spenden, Zuwendungen von Todes wegen etc.) sind, soweit dies von Seiten des Zuwendenden ausdrücklich gewünscht wird, dem Sondervermögen zuzuordnen. Dabei erhöht sich der Betrag des Sondervermögens (§10.1) um den Betrag der Zuwendung.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Stimmenmehrheit gemäß §7 Ziffer 8 dieser Satzung erfolgen. Die Auflösung des Vereins ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte gemeinnützige Organisation, die von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dieses Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  1. Die auflösende Mitgliederversammlung bestellt gemäß § 47 und § 48 BGB einen Liquidator.

 

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung mit dem Anhang: Satzung des Kulturpreises tritt heute mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, vorbehaltlich der Eintragung im Vereinsregister, in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 10.10.1981 und die Satzungsergänzung vom 08.10.1984 mit allen Änderungen.

Trappenkamp, den 18. März 2006

        gezeichnet: Dirk Hannich - stellv. Vorsitzender

                  Marion Baumgartl - Vorsitzende

 

 

 

Satzung des Kulturpreises

des Sudetendeutschen Kulturwerkes Schleswig-Holstein e.V. (SKW)

I.

Im Bewußtsein der Verpflichtung, das kulturelle Erbe der Heimat zu wahren und von dem Willen getragen, die schöpferischen Kräfte der Volksgruppe im Nordraum zu fördern, hat das SKW den

Kulturpreis

gestiftet, der in der Regel jedes zweite Jahr an Sudetendeutsche Persönlichkeiten oder Gruppen, die sich besondere Verdienste um das Sudetendeutsche Kulturleben erworben haben, verliehen werden soll.

Der Kulturpreis kann auch an Personen verliehen werden, die nicht der Sudetendeutschen Volksgruppe angehören, sich aber um das kulturelle Leben dieser Volksgruppe verdient gemacht haben.

II.

Der Kulturpreis des SKW besteht aus einer Urkunde und einer Ehrengabe von € 500,-.

III.

Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Kulturpreises sind die Gliederungen der Landesgruppe der Sudetendeutschen Landsmannschaft Schleswig-Holstein e.V. sowie die Mitglieder des SKW

Die Vorschläge sind bis zum 1. August dem Vorstand des SKW schriftlich mit Begründung zuzuleiten.

IV.

Über die Verleihung des Kulturpreises entscheidet ein Kuratorium, das aus 6 Mitgliedern besteht.

Dem Kuratorium gehören an:

- Der Vorsitzende des SKW als Vorsitzender,

- der stellvertretende Vorsitzende des SKW,

- den Ehrenamtsträgern und Ehrenmitgliedern des SKW

            - und drei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung des SKW aus ihrer Mitte gewählt               werden.

V.

Die Verleihung erfolgt durch den Vorsitzenden des SKW oder seinen Stellvertreter bei der Kulturpreisverleihung des SKW.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung des SKW am 18. März 2006.

Die Satzungsänderung wurde am 03.07.06 in das Vereinsregister Kiel - VR 344 SE - eingetragen.

gezeichnet: Boztepe, Justizangestellte
                als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
                            des Amtsgerichts Kiel - Abteilung 503